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Familien-/Erbrecht:
Achten Sie bei sog. "Patchwork-Familien", Wiederheirat, Konkubinat etc.
unbedingt darauf, dass im Erbfall nicht völlig ungewollte, unfaire
Ergebnisse resultieren. Lassen Sie sich die Rechtslage erklären!
Strassenverkehr: In den allermeisten Fällen folgt auf
eine Strafe (Gefängnis/Busse) in einem separaten Verfahren und von
einer andern Behörde eine Massnahme (Führerausweisentzug etc.). Wenn
Sie eine "milde" Strafe erhalten haben, die sie gut verkraften, heisst
das nicht, dass auch die Massnahme "milde" ist. Achten Sie daher schon
im Strafverfahren darauf, dass die Grundlagen richtig gelegt werden im
Hinblick auf das Massnahmeverfahren.
Mögliche Strafen/Massnahmen im StrassenverkehrBei grosser Gefährdung und leichtem Verschulden ist ein Führerausweisentzug zwingend (mindestens einen Monat). Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (nach Abzug Toleranz) In Tempo-30 Zonen: 1 bis 15 km/h zu schnell: Ordnungsbussenverfahren (40 Fr. - 260 Fr.) 16 bis 17 km/h: 400 Franken Busse (zusätzlich: Spruch-, Schreib- und Zustellgebühren); Verwarnung 18 bis 19 km/h: 600 Franken Busse 20 bis 24 km/h: 10 Tagessätze Geldstrafe; ab 21 km/h: mind. 1 Monat Führerausweisentzug 25 bis 29 km/h: 15 Tagessätze Geldstrafe; mind. 3 Monate Führerausweisentzug 30 bis 34 km/h: 20 Tagessätze Geldstrafe ab 35 km/h: ab 30 Tagessätze Geldstrafe (Empfehlung Tagessatz: 30 Fr. - 3000 Fr. je nach Einkommen) Innerorts: 1 bis 15 km/h zu schnell: Ordnungsbussenverfahren (40 Fr. - 260 Fr.) 16 bis 20 km/h: 400 Franken Busse (zusätzlich: Spruch-, Schreib- und Zustellgebühren); Verwarnung 21 bis 24 km/h: 600 Franken Busse; mind. 1 Monat Führerausweisentzug 25 bis 29 km/h: 10 Tagessätze Geldstrafe; mind. 3 Monate Führerausweisentzug 30 bis 34 km/h: 15 Tagessätze Geldstrafe 35 bis 39 km/h: 20 Tagessätze Geldstrafe ab 40 km/h: ab 30 Tagessätze Geldstrafe Ausserorts/Autostrasse: 1 bis 20 km/h zu schnell: Ordnungsbussenverfahren (40 Fr. - 260 Fr.) 21 bis 25 km/h: 400 Franken Busse (zusätzlich Spruch, Schreib- und Zustellgebühren); Verwarnung 26 bis 29 km/h: 600 Franken Busse; mind. 1 Monat Führerausweisentzug 30 bis 34 km/h: 10 Tagessätze Geldstrafe; mind. 3 Monate Führerausweisentzug 35 bis 39 km/h: 15 Tagessätze Geldstrafe 40 bis 44 km/h: 20 Tagessätze Geldstrafe ab 45 km/h: ab 30 Tagessätze Geldstrafe Autobahn: 1 bis 25 km/h zu schnell: Ordnungsbussenverfahren (40 Fr. - 260 Fr.) 26 bis 30 km/h: 400 Franken Busse (zusätzlich Spruch, Schreib- und Zustellgebühren); Verwarnung 31 bis 34 km/h: 600 Franken Busse; mind. 1 Monat Führerausweisentzug 35 bis 39 km/h: 10 Tagessätze Geldstrafe; mind. 3 Monate Führerausweisentzug 40 bis 44 km/h: 15 Tagessätze Geldstrafe 45 bis 49 km/h: 20 Tagessätze Geldstrafe ab 50 km/h: ab 30 Tagessätze Geldstrafe Wird
die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, so soll eine Busse in Höhe von
einem Viertel des Nettoeinkommens, mindestens aber 800 Franken,
hinzukommen. Fahren in angetrunkenem Zustand: ab 0,5 Promille: ab 600 Franken Busse; mind. 3 Monate Führerausweisentzug ab 0,6 Promille: ab 700 Franken Busse ab 0,7 Promille: ab 800 Franken Busse ab 0,8 Promille: ab 10 Tagessätze Geldstrafe ab 1,2 Promille: ab 20 Tagessätze Geldstrafe ab 1,5 Promille: ab 30 Tagessätze Geldstrafe ab 2,0 Promille: ab 60 Tagessätze Geldstrafe Bei vorbestraften Tätern sind Strafen und Massnahmen höher, ebenso, wenn die Umstände schwerwiegend sind.
Rechtsprechung Ordnungsbussen können nicht in Raten bezahlt werden (BGE 135 IV 221). Grenzen der elterlichen Pflicht zur Überwachung von Kindern:
Kinder sollen grundsätzlich Kinder sein dürfen; sie müssen ihren
natürlichen Bewegungs- und Spieldrang ausleben und sich motorisch
entwickeln können. Dieses kindliche Entwicklungsbedürfnis und die (der
elterlichen Sorge entspringende) Pflicht, das Kind allmählich zur
Selbständigkeit zu führen, bilden eine auch durch das Haftpflichtrecht
zu beachtende Schranke der elterlichen Aufsichtspflicht. Deshalb darf
die erfolgreiche Entwicklung des Kindes nicht dadurch vereitelt werden,
dass an den Sorgfaltsmassstab des Familienhaupts unrealistische
Anforderungen gestellt werden (BGE 133 III 556). Unterstützung nach Scheidung: Nimmt
eine Frau nach Scheidung wieder eine Arbeit auf und kann sie sich
dadurch mindestens den gleichen Lebensstandart leisten wie während der
Ehe, muss der Ehemann keinen nachehelichen Unterhalt zahlen (vgl. BGE 134 II 146). Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt können nicht im voraus, ohne konkrete Scheidungsabsicht, getroffen werden. Im Scheidungsverfahren kann die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr erfolgen (BGE 131 III 533). Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe:
Die Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB geht nicht weiter
als die Sozialhilfe, muss aber mindestens den betreibungsrechtlichen
Notbedarf decken (Grundbetrag, Miete, Krankenkasse, Gewinnungskosten,
evt. Steuern). Der Pflichtige muss sein Vermögen angreifen, soweit
seine Existenz längerfristig gesichert ist (vgl. BGE 123 III 97). Haftung des Liegenschaftsschätzers - Vertrauenshaftung:
Die Vertrauenshaftung wird als eigenständige Haftungsgrundlage vom
Bundesgericht anerkannt. Es braucht aber eine rechtliche
Sonderverbindung (im konkreten Fall zwischen Schätzern und Hauskäufern
abgelehnt). BGE 130 III 345 ff. Haftung für Verlust eines anvertrauten Koffers:
Das Nichtorientieren des Reiseveranstalters, dass sich im Reisekoffer
Kleider und Schmuck für Fr. 100000.-- befinden (für eine viertägige
Reise!), stellt grobes Selbstverschulden dar. Der Veranstalter musste
für den Verlust nicht aufkommen (vgl. BGE 130 III 182 ff.). Arbeitslosenversicherung:
Die Abgeltung des Ferienanspruches in Form eines Zuschlages zum
Stundenlohn führt nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren
Beitragszeit entsprechend der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten
Ferienentschädigung (Aenderung der Rechsprechung des Bundesgerichts). Wucher:
Ein wöchentlicher Arbeitseinsatz eines Hausangestellten von 50 h gegen
ein Monatssalär von Fr. 300.-- mit Kost und Logis ist Wucher (BGE 130
IV 106). Erleichterte Einbürgerung: Besteht auf Grund des
Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei
erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den
Gegenbeweis umzustürzen (BGE 130 II 482). Schutz journalistischer Quellen:
Das Interesse an der Aufklärung des hier in Frage stehenden
Tötungsdelikts (Fehler bei Herztransplantation) weist nicht das
aussordentliche Gewicht auf, das erlaubt, den Journalisten zur
Offenlegung seiner Informationsquelle zu verpflichten (BGE 132 I 181). Als Konventionalstrafe kann sowohl eine positive Leistung als
auch ein Rechtsverlust vereinbart werden, z.B. Reduktion einer
Kaufpreisforderung (BGE 135 III 433, Änderung der Rechtsprechung). Rückwärtsfahren auf Pannenstreifen auf Autobahn muss nicht (mehr) rücksichtslos sein, strafbar nur gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG. Mindestdauer Führerausweisentzug: Auch wenn das Verfahren lange dauert, darf die gesetzliche Mindestdauer für einen Führerausweisentzug nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334). Linksgehen auf der Strasse:
Das Gebot des Linksgehens gilt nur, wenn der Fussgänger mangels
Trottoir die Fahrbahn benützen muss. Kann er eine Fläche neben der
Fahrbahn benützen, dann darf er grundsätzlich auf dieser wie auf einem
Trottoir gehen (Bundesgericht am 11.10.2005, 4C.212/2005) Ausweisung eines "Autorasers":
Die Ausweisung eines im Alter von 19 Jahren eingereisten, seit 14
Jahren hier lebenden, niedergelassenen Kosovaren, der sich ein Duell
mit einem überholenden Fahrzeug geliefert und dabei einen schweren
Unfall verursacht hat (2 Tote), ist zulässig. Der aus einem anderen
Teil des ehemaligen Jugoslawiens nachgezogenen Ehefrau und dem
gemeinsamen vierjährigen Kind ist es zumutbar, in die Heimat des Gatten
umzusiedeln. Strafantragsfrist: Die Frist zur Stellung eines
Strafantrages beginnt erst zu laufen, wenn der Verletzte persönlich,
und nicht schon, wenn sein Anwalt die Tat und den Täter kennt (BGE 130
IV 97). Selbstverschulden beim Feuerlaufen:
Wenn der Organisator die Teilnehmer eines "Feuerlauf-Seminars" über die
Risiken aufklärt, macht er sich nicht strafbar, wenn ein Teilnehmer die
Füsse verbrennt.
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