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Familien-/Erbrecht:
Achten Sie bei sog. "Patchwork-Familien", Wiederheirat, Konkubinat etc. unbedingt darauf, dass im Erbfall nicht völlig ungewollte, unfaire Ergebnisse resultieren. Lassen Sie sich die Rechtslage erklären!



Strassenverkehr: In den allermeisten Fällen folgt auf eine Strafe (Gefängnis/Busse) in einem separaten Verfahren und von einer andern Behörde eine Massnahme (Führerausweisentzug etc.). Wenn Sie eine "milde" Strafe erhalten haben, die sie gut verkraften, heisst das nicht, dass auch die Massnahme "milde" ist. Achten Sie daher schon im Strafverfahren darauf, dass die Grundlagen richtig gelegt werden im Hinblick auf das Massnahmeverfahren.



 

Mögliche Strafen/Massnahmen im Strassenverkehr

Bei grosser Gefährdung und leichtem Verschulden ist ein Führerausweisentzug zwingend (mindestens einen Monat). 

Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (nach Abzug Toleranz)

In Tempo-30 Zonen:
1 bis 15 km/h zu schnell: Ordnungsbussenverfahren (40 Fr. - 260 Fr.)
16 bis 17 km/h: 400 Franken Busse (zusätzlich: Spruch-, Schreib- und Zustellgebühren); Verwarnung
18 bis 19 km/h: 600 Franken Busse
20 bis 24 km/h: 10 Tagessätze Geldstrafe; ab 21 km/h: mind. 1 Monat Führerausweisentzug
25 bis 29 km/h: 15 Tagessätze Geldstrafe; mind. 3 Monate Führerausweisentzug
30 bis 34 km/h: 20 Tagessätze Geldstrafe
ab 35 km/h: ab 30 Tagessätze Geldstrafe
(Empfehlung Tagessatz: 30 Fr. - 3000 Fr. je nach Einkommen)

Innerorts:
1 bis 15 km/h zu schnell: Ordnungsbussenverfahren (40 Fr. - 260 Fr.)
16 bis 20 km/h: 400 Franken Busse (zusätzlich: Spruch-, Schreib- und Zustellgebühren); Verwarnung
21 bis 24 km/h: 600 Franken Busse; mind. 1 Monat Führerausweisentzug
25 bis 29 km/h: 10 Tagessätze Geldstrafe; mind. 3 Monate Führerausweisentzug
30 bis 34 km/h: 15 Tagessätze Geldstrafe
35 bis 39 km/h: 20 Tagessätze Geldstrafe
ab 40 km/h: ab 30 Tagessätze Geldstrafe

Ausserorts/Autostrasse:
1 bis 20 km/h zu schnell: Ordnungsbussenverfahren (40 Fr. - 260 Fr.)
21 bis 25 km/h: 400 Franken Busse (zusätzlich Spruch, Schreib- und Zustellgebühren); Verwarnung
26 bis 29 km/h: 600 Franken Busse; mind. 1 Monat Führerausweisentzug
30 bis 34 km/h: 10 Tagessätze Geldstrafe; mind. 3 Monate Führerausweisentzug
35 bis 39 km/h: 15 Tagessätze Geldstrafe
40 bis 44 km/h: 20 Tagessätze Geldstrafe
ab 45 km/h: ab 30 Tagessätze Geldstrafe

Autobahn:
1 bis 25 km/h zu schnell: Ordnungsbussenverfahren (40 Fr. - 260 Fr.)
26 bis 30 km/h: 400 Franken Busse (zusätzlich Spruch, Schreib- und Zustellgebühren); Verwarnung
31 bis 34 km/h: 600 Franken Busse; mind. 1 Monat Führerausweisentzug
35 bis 39 km/h: 10 Tagessätze Geldstrafe; mind. 3 Monate Führerausweisentzug
40 bis 44 km/h: 15 Tagessätze Geldstrafe
45 bis 49 km/h: 20 Tagessätze Geldstrafe
ab 50 km/h: ab 30 Tagessätze Geldstrafe

Wird die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, so soll eine Busse in Höhe von einem Viertel des Nettoeinkommens, mindestens aber 800 Franken, hinzukommen.

Fahren in angetrunkenem Zustand:
ab 0,5 Promille: ab 600 Franken Busse; mind. 3 Monate Führerausweisentzug
ab 0,6 Promille: ab 700 Franken Busse
ab 0,7 Promille: ab 800 Franken Busse
ab 0,8 Promille: ab 10 Tagessätze Geldstrafe
ab 1,2 Promille: ab 20 Tagessätze Geldstrafe
ab 1,5 Promille: ab 30 Tagessätze Geldstrafe
ab 2,0 Promille: ab 60 Tagessätze Geldstrafe

Bei vorbestraften Tätern sind Strafen und Massnahmen höher, ebenso, wenn die Umstände schwerwiegend sind.

 



 

 

Rechtsprechung

 

Ordnungsbussen können nicht in Raten bezahlt werden (BGE 135 IV 221).

Grenzen der elterlichen Pflicht zur Überwachung von Kindern: Kinder sollen grundsätzlich Kinder sein dürfen; sie müssen ihren natürlichen Bewegungs- und Spieldrang ausleben und sich motorisch entwickeln können. Dieses kindliche Entwicklungsbedürfnis und die (der elterlichen Sorge entspringende) Pflicht, das Kind allmählich zur Selbständigkeit zu führen, bilden eine auch durch das Haftpflichtrecht zu beachtende Schranke der elterlichen Aufsichtspflicht. Deshalb darf die erfolgreiche Entwicklung des Kindes nicht dadurch vereitelt werden, dass an den Sorgfaltsmassstab des Familienhaupts unrealistische Anforderungen gestellt werden (BGE 133 III 556).

Unterstützung nach Scheidung: Nimmt eine Frau nach Scheidung wieder eine Arbeit auf und kann sie sich dadurch mindestens den gleichen Lebensstandart leisten wie während der Ehe, muss der Ehemann keinen nachehelichen Unterhalt zahlen (vgl. BGE 134 II 146).

Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt können nicht im voraus, ohne konkrete Scheidungsabsicht, getroffen werden.

Im Scheidungsverfahren kann die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr erfolgen (BGE 131 III 533).

Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe: Die Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB geht nicht weiter als die Sozialhilfe, muss aber mindestens den betreibungsrechtlichen Notbedarf decken (Grundbetrag, Miete, Krankenkasse, Gewinnungskosten, evt. Steuern). Der Pflichtige muss sein Vermögen angreifen, soweit seine Existenz längerfristig gesichert ist (vgl. BGE 123 III 97).

Haftung des Liegenschaftsschätzers - Vertrauenshaftung: Die Vertrauenshaftung wird als eigenständige Haftungsgrundlage vom Bundesgericht anerkannt. Es braucht aber eine rechtliche Sonderverbindung (im konkreten Fall zwischen Schätzern und Hauskäufern abgelehnt). BGE 130 III 345 ff.

Haftung für Verlust eines anvertrauten Koffers: Das Nichtorientieren des Reiseveranstalters, dass sich im Reisekoffer Kleider und Schmuck für Fr. 100000.-- befinden (für eine viertägige Reise!), stellt grobes Selbstverschulden dar. Der Veranstalter musste für den Verlust nicht aufkommen (vgl. BGE 130 III 182 ff.).

Arbeitslosenversicherung: Die Abgeltung des Ferienanspruches in Form eines Zuschlages zum Stundenlohn führt nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren Beitragszeit entsprechend der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienentschädigung (Aenderung der Rechsprechung des Bundesgerichts).

Wucher: Ein wöchentlicher Arbeitseinsatz eines Hausangestellten von 50 h gegen ein Monatssalär von Fr. 300.-- mit Kost und Logis ist Wucher (BGE 130 IV 106).

Erleichterte Einbürgerung: Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis umzustürzen (BGE 130 II 482).

Schutz journalistischer Quellen: Das Interesse an der Aufklärung des hier in Frage stehenden Tötungsdelikts (Fehler bei Herztransplantation) weist nicht das aussordentliche Gewicht auf, das erlaubt, den Journalisten zur Offenlegung seiner Informationsquelle zu verpflichten (BGE 132 I 181).

Als Konventionalstrafe kann sowohl eine positive Leistung als auch ein Rechtsverlust vereinbart werden, z.B. Reduktion einer Kaufpreisforderung (BGE 135 III 433, Änderung der Rechtsprechung).

Rückwärtsfahren auf Pannenstreifen auf Autobahn muss nicht (mehr) rücksichtslos sein, strafbar nur gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG.

Mindestdauer Führerausweisentzug: Auch wenn das Verfahren lange dauert, darf die gesetzliche Mindestdauer für einen Führerausweisentzug nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334).

Linksgehen auf der Strasse: Das Gebot des Linksgehens gilt nur, wenn der Fussgänger mangels Trottoir die Fahrbahn benützen muss. Kann er eine Fläche neben der Fahrbahn benützen, dann darf er grundsätzlich auf dieser wie auf einem Trottoir gehen (Bundesgericht am 11.10.2005, 4C.212/2005)

Ausweisung eines "Autorasers": Die Ausweisung eines im Alter von 19 Jahren eingereisten, seit 14 Jahren hier lebenden, niedergelassenen Kosovaren, der sich ein Duell mit einem überholenden Fahrzeug geliefert und dabei einen schweren Unfall verursacht hat (2 Tote), ist zulässig. Der aus einem anderen Teil des ehemaligen Jugoslawiens nachgezogenen Ehefrau und dem gemeinsamen vierjährigen Kind ist es zumutbar, in die Heimat des Gatten umzusiedeln.

Strafantragsfrist: Die Frist zur Stellung eines Strafantrages beginnt erst zu laufen, wenn der Verletzte persönlich, und nicht schon, wenn sein Anwalt die Tat und den Täter kennt (BGE 130 IV 97).

Selbstverschulden beim Feuerlaufen: Wenn der Organisator die Teilnehmer eines "Feuerlauf-Seminars" über die Risiken aufklärt, macht er sich nicht strafbar, wenn ein Teilnehmer die Füsse verbrennt.

 

 


 
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