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Zivilrecht - Strafrecht - Oeffentlichrecht - Notariat
- unabhängige, nur dem Klienten (Frauen, Männer, Kinder) verpflichtete Anwalts- und Notariatskanzlei; diskret, rasch, umfassend - beratend (Rechtslage analysieren, Probleme verhindern/lösen, Streite schlichten, Mediation) - prozessführend, Rechte vor Gericht/Verwaltung durchsetzen (Vertretung/Verteidigung vor allen Gerichten und Aemtern) für Kläger/Beklagte, Angeschuldigte, Opfer, Gesuchsteller, (Ver-) Mieter etc.
- notariell (Grundstückkaufverträge, Abtretungen, Schenkungen, Pfandverträge, Dienstbarkeitsverträge, Wohnrechte/Nutzniessungen, Parzellierungen, Begründung von Miteigentum und von Stockwerkeigentum, Ehe- und Erbverträge, Erbteilungen, Gesellschaftsverträge [Firmen-Gründungen, Fusionen, Kapitalveränderungen, Liquidationen], Beglaubigungen)
- Nachfolgeregelungen/Willensvollstreckungen - Rechtskonsulent verschiedener Firmen und Vereine
- dichtes Beziehungsnetz für Abklärungen und Unterstützung
- ehemaliger Pflichtverteidiger vor Militärgericht
- Obmann Schiedsgericht Landabsenkungen Rietheim
- Verbandssekretariat
- Verbunden mit der Eisi Treuhand und Consulting AG, 5200 Brugg
In Ihrem Interesse in allen Ihren Lebenssituationen tätig
Mitarbeiter:
Silvia Kistler, geb. Wuffli Stephanie Zsidi (Lehrtochter) Helena Kistler
Aufgaben des Anwalts Der Anwalt (Rechtsanwalt, Advokat, Fürsprech oder Fürsprecher [alles Bezeichnungen für das Gleiche]) vertritt die Parteien in deren Interesse berufsmässig und umfassend vor allen Gerichten und Behörden. Er beurteilt die (Rechts-) Lage (es müssen nicht nur Konfliktsituationen sein) und schlägt Lösungen vor. Solche können auf dem Weg des Vergleichs (Vermittlung, Mediation) oder nötigenfalls auf dem Gerichtsweg erreicht werden. (Merke: Längst nicht jeder Streit endet vor dem Richter, und nicht jeder Gerichtsfall mündet in ein Urteil; es gibt auch vor Gericht noch Vergleichsmöglichkeiten.) Die Abwägung, wann eine Vermittlung und wann ein Gerichtsweg besser ist, gehört zur hohen Kunst des Anwalts, ebenso das Spüren, wann Vermittlungsbemühungen zum Leerlauf werden und nun besser das Gericht aufgesucht wird. Der Anwalt untersteht einer strengen staatlichen Aufsicht. Handelt er fehlerhaft, kann er zur Verantwortung gezogen werden. Er unterliegt überdies einer rigorosen Geheimhaltungspflicht (nur zu vergleichen mit derjenigen des Geistlichen). Er kann nie, in keinem Fall, gezwungen werden, das, was Sie ihm anvertrauen, irgendjemandem (auch keinem Gericht und keiner Behörde) weiterzuerzählen. Der Anwalt hat eine Universitätsausbildung hinter sich mit Lizentiat (lic. iur.) oder - nach verlängerter Ausbildung und nach Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) - mit Doktorat (Dr. iur.). Nachher muss er noch ein kantonales Examen bestehen.
Aufgaben des Notars Der Notar verfasst alle Verträge, die eine öffentliche Beurkundung benötigen (z.B. Kaufverträge über Grundstücke [mit oder ohne Häuser], Begründung Stockwerkeigentum, Parzellierungen, Dienstbarkeitsverträge, Pfandverträge ["Hypotheken"], Ehe- und Erbverträge, Verträge über Gründungen von Gesellschaften, Fusionen, Kapitalerhöhungen, andere Statutenänderungen etc.). Zudem kann er Tatsachen öffentlich beglaubigen (z.B. Beglaubigung von Unterschriften etc.). Es gibt in der Schweiz Amtsnotariate und freie Notariate. Das ist kantonal geregelt. (Zürich: Amtsnotariat; Aargau: freies Notariat). Beim Amtsnotariat ist der Klient gezwungen, ein bestimmtes Amt aufzusuchen, beim freien Notariat kann er denjenigen Notar auswählen, der ihm den besseren Service bietet. Der Notar kann nur Grundstücke in seinem Kanton verschreiben. Hingegen ist es möglich, Ehe- und Erbverträge, Gesellschaftsgründungen etc. vorzunehmen betreffend Personen bzw. Gesellschaften, die nicht im gleichen Kanton ihren Sitz haben. Der Aargauer Notar kann also ohne weiteres eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich gründen oder einen Erbvertrag eines Tessiner Ehepaares verfassen. Infolge der sehr hohen deutschen Notariatsgebühren werden oft auch deutsche Urkunden (über Grundstücke oder Gesellschaften) in der Schweiz verfasst (aber nur bei freien Notariaten). Auch der aargauische Notar unterliegt dem Berufsgeheimnis und einer strengen staatlichen Aufsicht. Der Notar benötigt Rechtskenntnisse, aber keinen Hochschulabschluss. Das Patent erhält er nach Bestehen einer kantonalen Prüfung. |